Satzung des Segelclub Oldersum e.V.

 

SCO

 

 

 

§1

 

 

 

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

 

  1. Der Segelclub Oldersum e.V. mit Sitz in Moormerland/Oldersum ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aurich (Nr: 110 127).

     

  2. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

§2

 

 

 

Zweck und Ziel des Clubs

 

 

 

  1. Der Segelclub Oldersum e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.

     

  2. Zweck des Clubs ist die Förderung des Wassersports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen einschließlich bootssportlicher Jugendförderung sowie der Errichtung und Erhaltung von Wassersportanlagen.

     

  3. Der Club ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

     

  4. Die Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

     

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

 

 

 

§3

 

 

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein.

     

  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

     

  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.

 

 

 

  1. Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Club verdient gemacht hat. Die Ernennung erfolgt von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

     

  2. Bei Aufnahme von jugendlichen Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung der Eltern oder eines Vormundes als Einwilligungserklärung erforderlich.

 

 

 

 

 

§4

 

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.

     

  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

     

  3. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Clubs oder den Beschlüssen seiner Organe zuwiderhandelt oder seiner Beitragspflicht nicht innerhalb zweier Geschäftsjahre trotz schriftlicher Erinnerung nicht nachgekommen ist.

     

  4. Dem betreffenden Mitglied muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

     

  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche und Rechte gegenüber dem Club und dem Clubvermögen.

 

 

 

 

 

§5

 

 

 

Rechte und Pflichten

 

 

 

  1. Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet;

 

  1. die Satzungen des Clubs sowie die Beschlüsse zu befolgen

     

  2. nicht gegen die Interessen des Clubs zu handeln

     

  3. die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen

     

  4. an den Veranstaltungen des Clubs nach Kräften mitzuwirken und teilzunehmen.

 

 

 

 

 

§6

 

 

 

Beiträge

 

 

 

  1. Jedes Mitglied hat nach Eintritt in den Club die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Zahlung der Beiträge erfolgt jährlich im Voraus innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres (1. Januar bis 31. Dezember). Für das Mitglied besteht Bringepflicht.

 

 

 

  1. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können Sie nach § 4 ausgeschlossen werden.

     

  2. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf Antrag Ermäßigung, Stundung oder Befreiung von den Mitgliedsbeiträgen beschließen.

     

  3. Die Höhe des Clubbeitrages sowie des Aufnahmebeitrages, des Betrages für versäumten Arbeitsdienst sowie des Liegegeldes wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Die Nutzung der Vereinsanlagen durch Bootseigner ist in Nutzungsverträgen gesondert zu regeln.

 

§7

 

 

 

Organe des Clubs

 

 

 

  1. Organe des Clubs sind:

 

 

  1. die Mitgliederversammlung

     

  2. der Vorstand

 

 

 

 

 

§8

 

 

 

Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Die den Mitgliedern bezüglich der Clubleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Clubs ausgeübt. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die im § 9 genannten Aufgaben einberufen werden. Die Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Geschäftsjahres stattfinden.

     

  2. Eine Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung vom Vorstand schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

     

  3. Anträge sind spätestens vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der Stimmberechtigten es beantragen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 13 der Satzung.

 

 

 

 

 

§9

 

 

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

 

  1. Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Clubangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

 

 

  1. Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung

  2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

  3. Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 10

  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern

  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Fälligkeit

  6. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Clubs

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§10

 

 

 

Vorstand

 

 

 

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt und setzt sich wie folgt zusammen:

 

 

 

  1. dem geschäftsführenden Vorstand bestehend aus der/dem:

 

 

  1. 1. Vorsitzenden

  2. 2. Vorsitzenden

  3. Schriftführerin/Schriftführer

  4. Kassenwartin/Kassenwart

 

 

 

  1. Der geschäftsführende Vorstand wird unterstützt und ergänzt durch weitere Vorstandsmitglieder:

 

 

 

  1. eine/n Stegwartin/Stegwart

  2. eine/n Jugendwartin/Jugendwart

  3. eine/n Umweltbeauftragte/Umweltbeauftragten

 

 

 

  1. Die Mitglieder des Vorstandes bzw. die Stellvertreter bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

 

 

§11

 

 

 

Zuständigkeit des Vorstandes

 

 

  1. Aufgaben des Vorstandes:

 

 

 

  1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Clubs nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Er ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern des Vorstandes deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder zu besetzen.

 

 

 

  1. Den Club vertreten im Sinne § 26 BGB der Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten den Club gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Club nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.

 

 

 

  1. Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder:

 

 

 

  1. Der erste Vorsitzende leitet die Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes und bereitet den Geschäftsbericht vor. Entscheidungen, die nicht und von der Mitgliederversammlung getroffen werden, entscheidet der Vorstand.

 

 

 

  1. Der Kassenwart verwaltet die Clubkassengeschäfte und sorgt für die Einziehungen der Beträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Clubvermögens verantwortlich. Er darf Zahlungen für Vereinszwecke nur mit Zustimmung des Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, dessen Stellvertreter leisten. Bei der Kassenrevision sind alle Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen.

 

 

 

  1. Der Schriftführer fertigt die Niederschriften der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen an und erledigt den Schriftverkehr des Clubs. Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§12

 

 

 

Kassenprüfung

 

 

 

  1. Die Kasse des Clubs wird durch zwei von der Mitgliederversammlung des Clubs gewählte Rechnungsprüfer geprüft. Das Ergebnis ist in dem Protokoll festzuhalten und in der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.

     

  2. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

 

 

§13

 

 

 

Verfahren der Beschlussfassung

 

 

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist.

     

  2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.Für die Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Die Abstimmung geschieht durch Handaufheben.

 

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll mit laufender Nummerierung zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

 

 

 

  1. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dafür sind.

     

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungszeit von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

 

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

 

 

Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

 

 

 

 

§ 14

 

 

 

Satzungsänderung

 

 

 

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen (einschließlich des Clubszweckes) ist eine Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

 

 

 

 

 

§ 15

 

 

 

Auflösung des Clubs

 

 

 

Die Auflösung des Clubs kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

 

Bei Auflösung oder Entzug der Rechtsfähigkeit des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Clubs an die Gemeinde Moormerland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

 

 

 

 

§ 16

 

 

 

Inkrafttreten

 

 

 

Durch die vorbestehende in der Jahreshauptversammlung vom 11.03.2016 beschlossene Satzung, erlischt die bisher in Kraft gewesene Vereinssatzung vom 11.03.2000.

 

 

 

 

 

 

 

Oldersum, den 11.03.2016

 

Der Vorstand

 

1. Vorsitzende/Vorsitzender ..............................................................

 

2.Vorsitzende/Vorsitzender ..............................................................

 

Schriftführer/Schriftführerin ..............................................................

 

Kassenwartin/Kassenwart ...............................................................

 

 

 

Satzung eingetragen am 15.09.2016